Aufnahme Klasse 5 & Schulwechsel bei IGS, Realschule plus und Gymnasium und Schulwechsel

Wer in die 5. Klasse einer IGS, einer Realschule plus oder eines Gymnasiums wechselt, hat zumindest nicht mehr mit Schulbezirken zu kämpfen und kann sich grundsätzlich in seiner Wunschschule anmelden.

  • In Rheinland-Pfalz ist auch die Grundschulempfehlung für die Aufnahme in die 5. Klasse nicht verbindlich, so dass man sich auch in jeder beliebigen Schulform grundsätzlich gleichberechtigt anmelden kann.
  • Ob man in der Wunschschule dann genommen wird, hängt im Ergebnis dann davon ab, ob dort genügend Schulplätze vorhanden sind und wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist und man keinen Schulplatz bekommen hat, ob das Aufnahmeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Wenn man nach der 5. Klasse die weiterführende Schule wechseln möchte, geht es gleichsam vor allem um Ressourcen, d.h. wechseln kann man grundsätzlich dann, wenn die andere Schule Platz hat. Problematischer sind die Fälle, wenn man zudem die Schulform wechseln will.

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Aufnahme Klasse 5 Baden-Württemberg

Aufnahme Klasse 5 Bayern

Aufnahme Klasse 5 Hessen

Aufnahme Klasse 5 Niedersachsen

und Aufnahme Klasse 5 NRW

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Aufnahme Klasse 5 in IGS, Realschule plus und Gymnasium in Rheinland-Pfalz

Probleme treten bei der Aufnahme in die 5. Klasse von IGS, Realschule plus und Gymnasium in RLP immer dann auf, wenn es mehr Bewerber als Schulplätze gibt – was auch in Rheinland-Pfalz zusehends bei beliebten Schulen der Fall ist.

Die Aufnahme in die 5. Klasse in Rheinland-Pfalz erfolgt inzwischen fast immer über sogenannte Auswahlverfahren und wenn man dann keinen Schulplatz bekommt, muss man sich über ein Widerspruchsverfahren dagegen wehren.

Direkte Regelungen gibt es in Rheinland-Pfalz nur für die IGS, wobei auch dort Spielraum für die Schulen verbleibt.

In § 13 Übergreifende Schulordnung Rheinland Pfalz heißt es:

  • 13 Übergreifende Schulordnung RLP Aufnahmeverfahren in der Integrierten Gesamtschule

    (1) … Eine Aufnahme erfolgt grundsätzlich nur in die Eingangsklasse der Orientierungsstufe; im Rahmen der Kapazität sind auch Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

    (2) …


(3) Übersteigt in der Eingangsklasse die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet die Schulleiterin oder der

Schulleiter aufgrund eines als Losverfahren durchgeführten Auswahlverfahrens im Benehmen mit einem an der Schule gebildeten Aufnahmeausschuss über die Aufnahme. Über das Auswahlverfahren ist eine Niederschrift zu erstellen.

(4) …

(5) Zur Erreichung angemessener Anteile leistungsstärkerer und leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler ist bei der Aufnahme nach
Leistungsgruppen, die das Leistungsspektrum aller angemeldeten Schülerinnen und Schüler umfassen, zu differenzieren.

(6) Bei der Auswahl in der jeweiligen Leistungsgruppe sollen vorrangig die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden, die ihren Wohnsitz

im Gebiet des Schulträgers haben.

(7) Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Mutter- oder Herkunftssprache müssen bei der Aufnahme angemessen berücksichtigt werden.


(8) Der Aufnahmeausschuss kann im Benehmen mit dem Schulelternbeirat für das Auswahlverfahren weitere sachliche Aufnahmekriterien festlegen.

Zu beachten ist hierbei, dass die Noten aus der Grundschule bei der Aufnahme in die IGS RLP nicht völlig egal sind, da in der Praxis häufig Leistungsgruppen gebildet werden und gerade bei schwächeren Schülern herrscht dann oftmals ein Bewerberüberschuss.

Und zu beachten ist, dass der Aufnahmeausschuss weitere sachliche Aufnahmekriterien festlegen kann, wobei dann immer die Frage ist, ob diese noch „sachlich“ und damit noch zulässig sind.

Insofern gibt es sehr viele verschiedene Varianten, die Schulen in Rheinland-Pfalz anwenden, so dass ich keine allgemeinen Angaben machen kann, was zulässig ist und was nicht und man muss natürlich auch im Einzelfall erst einmal wissen, was die Schule überhaupt gemacht hat.

Wenn Sie eine Ablehnung der Aufnahme in die Wunschschule erhalten haben, können Sie mich aber gerne kontaktieren und ich kann dann eine Akteneinsicht bei der Schule anfordern und Ihnen aus meiner Erfahrung sagen, inwiefern wir Chancen haben und wie wir diese durchsetzen können.  Hierbei sollten Sie rasch agieren, da möglicherweise auch Mitbewerber Rechtsmittel einlegen und irgendwann ist die Schule voll…

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Schulwechsel in einer weiterführenden Schule Rheinland-Pfalz

Bei weiterführenden Schulen in Rheinland-Pfalz sind spätere Schulwechsel davon abhängig, ob Kapazitäten der aufnehmenden Schule bestehen, was heutzutage gerade bei der IGS immer problematischer wird, da diese meist schon in der 5. Klasse voll sind und sich dann nichts mehr ändert.

Noch problematischer wird es dann, wenn nicht nur die Schule, sondern zugleich auch die Schulform gewechselt werden soll. Solche Schulwechsel enden oftmals in komplizierten Auseinandersetzungen, bei denen ich Ihnen aber gerne weiterhelfen kann.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zur Aufnahme in die 5. Klasse oder einem späteren Schulwechsel in Rheinland-Pfalz

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für die Aufnahme in die 5. Klasse oder einen späteren Schulwechsel geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz RLP übernehmen.

 

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