Grundschulempfehlung Rheinland-Pfalz

Die Grundschulempfehlung Rheinland-Pfalz ist nicht verbindlich, d.h. grundsätzlich kann man unabhängig von der Grundschulempfehlung die 5. Klasse einer Schule seiner Wahl besuchen.

Probleme können aber auftauchen:

  • Wenn man in eine Privatschule wechseln möchte und diese eine bestimmte Grundschulempfehlung fordern.
  • Auch bei öffentlichen Schulen kommt es immer häufiger dazu, dass man sehr offensiv angegangen wird, die Schule nicht zu besuchen, wenn man das Kind beispielsweise auf einem Gymnasium anmelden will, das Kind aber nur eine Realschulempfehlung hat.

Und neben der Grundschulempfehlung können natürlich auch bei einem Aufnahmeverfahren zur 5. Klasse eines IGS die Schulnoten eine Rolle spielen, wenn Leistungsgruppen gebildet werden, wobei erfahrungsgemäß die Chancen auf eine Aufnahme geringer werden, je schlechter die Noten sind.

Brauchen Sie Unterstützung, dann kontaktieren Sie mich und ich kann Ihnen als erfahrener Anwalt für Schulrecht gerne weiterhelfen.

Mehr zu den Themen finden Sie zudem nachstehend:

Anwalt für Schulrecht - Rheinland-Pfalz

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Grundschulempfehlung Baden-Württemberg

Übertrittszeugnis, Probeunterricht Bayern

Grundschulempfehlung, Förderstufe, Querversetzung Hessen

Schullaufbahnempfehlung Niedersachsen

und Grundschulempfehlung NRW

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Anwalt für Schulrecht - Rheinland-Pfalz
Anwalt für Schulrecht - Paragraph

§16 Grundschulordnung Rheinland-Pfalz

Die Voraussetzungen der Grundschulempfehlung werden in § 16 Grundschulordnung RLP geregelt:

(2) Unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Grundschule erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich das Ziel der Grundschule erreichen werden, eine Empfehlung für den weiteren Schulbesuch in der Orientierungsstufe. Für die Empfehlung sind entscheidend:
1. das Lern- und Arbeitsverhalten und
2. die Leistungen.

(3) Eine Empfehlung für das Gymnasium kann nur ausgesprochen werden, wenn das allgemeine Lern- und Arbeitsverhalten die Empfehlung rechtfertigt und die Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht in der Regel mindestens befriedigend, in den übrigen Fächern überwiegend befriedigend sind. Ausnahmen bedürfen einer besonderen pädagogischen Begründung…

D.h. die Grundschulempfehlung ist zum einen von den Schulnoten, zum anderen vom „weichen“ Kriterium des Lern- und Arbeitsverhaltens abhängig, d.h. es gibt sowohl Diskussionsstoff hinsichtlich der Notenbildung als auch des allgemeinen Auftretens des Kindes in der Schule.

Brauchen Sie Unterstützung, die gewünschte Grundschulempfehlung zu erhalten oder die erhaltene Grundschulempfehlung abzuändern, dann kontaktieren Sie mich und ich kann Ihnen als erfahrener Anwalt für Schulrecht gerne weiterhelfen.

Anwalt für Schulrecht - Info

Was mache ich, wenn die weiterführende Schule eine bestimmte Grundschulempfehlung verlangt?

Bei öffentlichen Schulen sind alle Aussagen, dass man ein Kind nicht aufnehme, weil es eine bestimmte Grundschulempfehlung nicht hat, unzulässig.

Nach meiner Meinung müsste eigentlich dasselbe für Privatschulen gelten. Die Privatschulen stellen sich allerdings fast immer quer und die Schulämter (hier die ADD) halten sich heraus.

Verlangen Privatschulen demnach eine bestimmte Grundschulempfehlung, ist es der kürzeste Weg, über die Grundschule eine Änderung der Grundschulempfehlung in Angriff zu nehmen, wenn man Anhaltspunkte hat, dass diese zu schlecht ausgefallen ist.

Als erfahrener Anwalt für Schulrecht kann ich Sie hierzu gerne beraten und auch in ganz Rheinland-Pfalz unterstützen.

Anwalt für Schulrecht - Info

Was mache ich, wenn die Zeugnisnoten der Grundschule schlecht sind?

Grundsätzlich spielen auch die Zeugnisnoten keine Rolle für die Aufnahme in eine weiterführende Schule.

Zu beachten ist allerdings, dass bei Aufnahmeverfahren bei einer IGS auch die Schulnoten eine Rolle spielen können, da bei einem Bewerberüberhang meist Leistungsgruppen gebildet werden und dann Schüler mit schlechten Noten meist eine schlechtere Chance auf einen Schulplatz haben.

Auch dann kann es sich lohnen, Noten der Grundschule in Frage zu stellen.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zur Grundschulempfehlung Rheinland-Pfalz

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen zur Grundschulempfehlung RLP, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich gut einschätzen, wo mögliche Chancen einer Änderung der Grundschulempfehlung liegen. Darüber hinaus kann ich Ihren Fall natürlich auch in ganz Rheinland-Pfalz gerne übernehmen.

 

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