Schulpflicht Rheinland-Pfalz

Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinland-Pfalz hat, der unterliegt gem. § 56 Schulgesetz Rheinland-Pfalz der Schulpflicht in Rheinland-Pfalz:

  • 56 Schulgesetz RLP

(1) Der Besuch einer Schule ist Pflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben; völkerrechtliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

Wer der Schulpflicht nicht nachkommen kann, muss sich hierfür wegen Krankheit entschuldigen oder einen Antrag auf Beurlaubung von der Schule in Rheinland-Pfalz stellen.

Mehr Informationen finden Sie nachstehend. Natürlich können Sie mich wegen Ihres individuellen Problems jederzeit auch direkt kontaktieren.

Anwalt für Schulrecht - Rheinland-Pfalz

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Schulpflicht Baden-Württemberg

Schulpflicht Bayern

Schulpflicht Hessen

Schulpflicht Niedersachsen

und Schulpflicht NRW

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Anwalt für Schulrecht - Rheinland-Pfalz

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Anwalt für Schulrecht - Info

Entschuldigung bei Krankheit/ Attestpflicht und Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung Rheinland-Pfalz

Ein immer wieder relevantes Thema ist die Frage, wie man sich ordnungsgemäß entschuldigt und ab wann man eine Attestpflicht erhalten kann:

  • Wurde die Entschuldigung rechtzeitig und in der richtigen Form in der Schule abgegeben?
  • Wann kann die Schule eine Attestpflicht anordnen?
  • Was kann man bei einer Attestpflicht tun?
  • Was passiert bei einer amtsärztlichen Untersuchung?

Schauen Sie hierzu bitte bei dem Link Entschuldigung bei Krankheit und Attestpflicht in Rheinland-Pfalz

Anwalt für Schulrecht - Info

Beurlaubung von der Schule Rheinland-Pfalz

Die Beurlaubung von der Schule gehört ebenfalls zu den Ausnahmen von der generellen Schulpflicht.

Wer sich von der Schule beurlauben lassen möchte, muss dies beantragen. Neben Standardfällen im Zusammenhang mit der Religion oder politischen Veranstaltungen ist dies in der Praxis allerdings schwer und hängt vom Einzelfall ab.

Schauen Sie hierzu bitte bei dem Link Beurlaubung von der Schule in Rheinland-Pfalz

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