Einschulungsstichtag in Rheinland-Pfalz – 57 SchulG RLP, § 10 GSO RLP

Der Einschulungsstichtag ist der Tag, wonach entschieden wird, ob ein Kind für das kommende Schuljahr bereits eingeschult wird oder noch nicht. Es ist ein willkürlich festgelegter Tag, der nichts damit zu tun hat, wann die Schule beginnt.

Wenn Sie Verständnisprobleme hinsichtlich des Einschulungsstichtags in Rheinland-Pfalz haben, oder überlegen innerhalb Deutschlands umzuziehen, helfe ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung gerne weiter.

Anwalt für Schulrecht - Rheinland-Pfalz

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Einschulungsstichtag Baden-Württemberg

Einschulungsstichtag Bayern

Einschulungsstichtag Hessen

Einschulungsstichtag Niedersachsen

und Einschulungsstichtag NRW

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz

Anwalt für Schulrecht - Rheinland-Pfalz

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Einschulungsstichtag Baden-Württemberg

Einschulungsstichtag Bayern

Einschulungsstichtag Hessen

Einschulungsstichtag Niedersachsen

und Einschulungsstichtag NRW

Anwalt für Schulrecht - Paragraph

Regelung des Einschulungsstichtags Rheinland-Pfalz in § 57 Schulgesetz Rheinland-Pfalz § 10 GSO RLP

In § 57 Abs. 1 Schulgesetz RLP findet sich folgende Regelung:

Alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden, besuchen die Schule mit dem Beginn des Schuljahres.

Und in § 10 GSO RLP heißt es:

(1) Alle Kinder, die vor dem 1. September des folgenden Jahres ihren sechsten Geburtstag haben, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks anzumelden. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können angemeldet werden. In Ausnahmefällen können Kinder mit umfänglichen Beeinträchtigungen auch direkt an der entsprechenden Förderschule angemeldet werden.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Einschulungsstichtag Hessen

Was bedeutet der Einschulungsstichtag 31.08.?

Inhaltlich bedeutet dies, dass Kinder, dann eingeschult werden, wenn sie bis zum 31.08. das sechste Lebensjahr „vollenden“, d.h. ihren sechsten Geburtstag feiern. Die ergänzende Regelung in § 10 GSO RLP übernimmt die auch in anderen Bundesländern teilweise vertretene Auffassung, dass damit auch Fälle umfasst werden, bei denen der Geburtstag am 01.09. ist. Dies wird üblicherweise mit den Fristenregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet, die eine solche Auslegung erlauben sollen. Dies ist freilich eine absurde Spitzfindigkeit, da Verwaltungsrecht Bürgerrecht ist und kein Bürger versteht, warum ein am 01.09. geborenes Kind eingeschult werden soll. Durch die Spezifizierung in Rheinland-Pfalz wird man dem freilich nicht entgehen können.

Die Schule beginnt erst im August/September. Ändert das etwas?

Nein der Einschulungsstichtag ist unabhängig davon, wann die Schule beginnt.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zum Einschulungsstichtag

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für den Einschulungsstichtag in Rheinland-Pfalz geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz Rheinland-Pfalz übernehmen.

Top-Anwalt, ausgezeichnet & empfohlen, beratung.de, das Expertenportal

Gewinnen Sie auf www.anwalt.de/andreas-zoller anhand der Bewertungstexte einen Eindruck meines Themenspektrums und meiner Arbeitsweise. Die zahlreichen Top-Bewertungen durch meine Mandanten zeigen, dass diese mit der raschen und kompetenten Bearbeitung äußerst zufrieden sind.

Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner