Schulnoten Rheinland-Pfalz

Am Ende des Schuljahres erhält man beispielsweise „eine 3“ als Schulnote. Aber was ist „eine 3“, wie ist diese zustande gekommen, sind die Einzelnoten gerecht? All dies sind Fragen, die man sich eigentlich das ganze Schuljahr stellen sollte, denn dann sieht man am Schuljahresende auch, ob eine Schulnote gerecht ist oder nicht.

Im Wesentlichen stellen sich bei den Schulnoten folgende Fragen:

  • Schriftliche Noten (Klassenarbeiten und schriftliche Überprüfungen) und mündliche Noten und wie bildet man daraus eine Gesamtnote?
  • Was passiert bei Täuschungsvorwürfen?
  • Wie kann man sich gegen ungerechte Noten wehren?
Anwalt für Schulrecht - Rheinland-Pfalz

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Noten, Notenbildungsverfahren Baden-Württemberg

Schulnoten Bayern

Schulnoten Hessen

Schulnoten Niedersachsen

und Schulnoten NRW

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz

Anwalt für Schulrecht - Rheinland-Pfalz

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Noten, Notenbildungsverfahren Baden-Württemberg

Schulnoten Bayern

Schulnoten Hessen

Schulnoten Niedersachsen

und Schulnoten NRW

Anwalt für Schulrecht - Info

Klassenarbeiten und andere Leistungsnachweise (insbesondere schriftliche Überprüfungen & mündliche Noten)

Da in der Grundschule die Noten ein vergleichsweise seltenes Thema sind, beschränke ich mich vorliegend auf die weiterführenden Schulen, wo die Notengebung vor allem in den §§ 52 und 61 ÜSchO geregelt ist:

Hieraus ergeben sich folgende Folgerungen:

  • In Fächern mit Klassenarbeiten werden die Noten aus den Klassenarbeiten und anderen Leistungsnachweisen gebildet.
  • In Fächern ohne Klassenarbeiten werden die Noten aus den anderen Leistungsnachweisen gebildet, wobei hierin statt der Klassenarbeiten die schriftlichen Überprüfungen einfließen.

Darüber hinaus hat der Lehrer (soweit dies nicht bereits durch die ÜSchO abschließend geregelt ist) zu Beginn des Schuljahres die Gewichtung mitzuteilen, also insbesondere die Gewichtung innerhalb der anderen Leistungsnachweise.

Der Lehrer hat zudem über das Schuljahr hinweg die Noten transparent zu halten:

  • Insbesondere welche mündlichen Noten wurden vergeben?

Auf dieser Basis kann man dann eigentlich seine Noten bis auf die erste Dezimalstelle nach dem Komma über das gesamte Schuljahr nachvollziehen.

Was kann ich für Sie tun?

Haben Sie Anhaltspunkte für Willkür oder wird Ihnen die Note nicht transparent gemacht, so kann ich diese für Sie offenlegen lassen. Solche Notenstandabfragen sind immer sinnvoll, um zu sehen, wie man eigentlich rechnerisch steht, da man mitunter auch von Lehrern nur hört, dass man „auf einer 5“ steht, was zwischen 4,5 und 5,4 alles Mögliche sein kann. Kämpft man für eine bessere Note ergeben sich hieraus erste Anhaltspunkte, wie die Chancen stehen…

Aus meiner Erfahrung als langjähriger Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen aus solch einer Notenaufstellung auch auswerten, ob man Chancen hat, diese Note anzufechten.

Anwalt für Schulrecht - Info

die schriftlichen Noten – Klassenarbeiten und schriftliche Überprüfungen (10-Stunden-Tests) in Rheinland-Pfalz

Die Übergreifende Schulordnung Rheinland-Pfalz spricht von Klassenarbeiten und schriftlichen Überprüfungen (umgangssprachlich 10-Stunden-Test genannt, da es um die letzten 10 Stunden geht).

Welcher Prüfungsstoff darf bei Klassenarbeiten/ Tests zugrunde gelegt werden?

Klassenarbeiten schließen üblicherweise Themenbereiche ab.

Schriftliche Überprüfungen dürfen sich gem. § 52 ÜSchO höchstens auf die Unterrichtsinhalte der letzten zehn Unterrichtsstunden erstrecken und in Fächern, in denen Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind, sind diese nicht zulässig.

Anwalt für Schulrecht - Info

Spickzettel und Täuschungsversuche – § 55 Übergreifende Schulordnung ÜSchO

Regelungen für Spickzettel und andere Täuschungsversuche finden sich in § 55 ÜSchO Rheinland-Pfalz:

Bei Spickzetteln und anderen Täuschungsversuchen kommt es meist zu folgenden Problemen:

Wann ist die Grenze von einer straflosen Vorbereitung zu einem Täuschungsversuch überschritten?

  • Wer Spickzettel vorbereitet o.ä., diese dann aber nicht in den Prüfungsraum mitnimmt, bleibt straflos.
  • Andererseits ist es dann egal (wenn man den Spickzettel in den Prüfungsraum mitnimmt), ob man diesen dort benötigt (weil beispielsweise andere Fragen drankommen) oder benutzt (weil man beispielsweise keine geeignete Gelegenheit findet).

Wer trägt die Beweislast bei einem Täuschungsversuch:

Grundsätzlich liegt die Beweislast bei den Lehrern.

Gegebenenfalls kommen den Lehrern aber auch die Grundsätze des „Anscheinsbeweises“ zugute, wenn einzelne Tatsachen bei verständiger Würdigung den Anschein erwecken, dass der Schüler getäuscht hat (beispielsweise, wenn ein schlechter Schüler plötzlich sehr gute Leistungen erbringt). Der Schüler kann dies aber mit dem Vortrag eines atypischen Geschehensablaufes entkräften (wenn der Schüler beispielsweise nach der Klausur an der Tafel Aufgaben nachrechnen soll und dies problemlos kann).

Ob eine Täuschung vorliegt, ist in der Praxis das Hauptproblem und oft werden seitens der Schulen unmoralische Angebote unterbreitet, weil sie sich selbst nicht sicher sind. Für weitere Fragen hierzu können Sie mich für Ihren konkreten Fall gerne anrufen.

Welche Sanktionen gibt es bei Verstößen?

Die Sanktionen sind für den Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit festzusetzen. Es gibt nicht „die Sanktion“. In Betracht kommen, die Anordnung der Wiederholung, die Herabsetzung der Bewertung oder in einem schweren Fall die Note „ungenügend“. Wird der Täuschungsversuch während des Leistungsnachweises festgestellt, so kann die aufsichtführende Lehrkraft in einem schweren Fall die Schülerin oder den Schüler von der weiteren Teilnahme ausschließen.

Beihilfe zur Täuschung:

Vorsicht ist in Rheinland-Pfalz bei der Beihilfe zur Täuschung geboten, da der Schüler in einem schweren Fall gleichsam von der weiteren Bearbeitung ausgeschlossen werden kann. Dies ist Vergleich zu anderen Bundesländern, wo die Beihilfe üblicherweise allenfalls erzieherisch sanktioniert wird, eine harte und rechtspolitisch problematische Regelung, die man durchaus in Frage stellen kann.

Anwalt für Schulrecht - Info

Was tun bei schlechten Noten?

Eines der heißesten Themen ist die Frage, ob eine Note ungerecht ist.

Das Problem beginnt bereits damit, dass Lehrer einen weiten Horizont haben, wie sie Dinge bewerten, wodurch es auch durchaus verschiedene Meinungen zu derselben Leistung gibt. Insbesondere der sogenannte „pädagogische Beurteilungsspielraum“ stellt eine Grundlage dar, auf der der eine oder andere Lehrer zu willkürlichen Entscheidungen neigt und sich unangreifbar fühlt.

Dem ist allerdings nicht so, da richtige Lösungen nicht nur diejenigen sind, die der konkrete Lehrer auf seiner Lösungsskizze als richtig erachtet, sondern auch solche, die vertretbar sind. In Schulen gibt es freilich Grenzen dahingehend, dass Schüler Lösungswege des Lehrers anwenden müssen, wenn diese vorgegeben sind.

Davon abgesehen gibt es natürlich auch Konstellationen, bei denen es nicht starr um richtig oder falsch gehen kann. Im Politikunterricht sind beispielsweise auch Meinungen gefragt und diese können unterschiedlich sein. Eine Gesinnungsbewertung wäre unzulässig.

Was kann man bei ungerechten schriftlichen Noten tun?

Die Kontrolle schriftlicher Noten ist keine rein-juristische Frage, sondern zunächst einmal eine fachliche Frage, auf der ich aufbauend dann feststellen kann, was davon juristisch verwertbar ist. Hierzu kann ich für die meisten Fächer Lehrer vermitteln, die auf Wunsch Klausuren nachkontrollieren können. Für Anfragen wenden Sie sich bitte an zoller@rechtsanwalt-zoller.de.

Was kann man bei ungerechten mündlichen Noten tun?

Mündliche Noten werden oftmals grundlegend falsch ermittelt, da manche Lehrer mündliche Noten als reine Quantitätsnoten ansehen.

Dem ist allerdings nicht so.

Mündliche Noten sind vor allem Qualitätsnoten. Und wer schriftlich bestimmte Leistungen erbringt, bei dem kann man annehmen, dass er auch mündlich entsprechende Leistungen grundsätzlich erbringen kann.

D.h. wiederum, dass ein Lehrer bei einer Abweichung der mündlichen Leistungen von den schriftlichen Leistungen dies auch begründen muss. Und dies kann er nicht alleine damit, dass er vorgibt, der Schüler habe sich nicht hinreichend gemeldet. In solchen Fällen muss ein Lehrer einen Schüler dann eben auch dann drannehmen, wenn ein Schüler sich nicht meldet und dann sollte dieser Schüler auch entsprechende Leistungen erbringen, wie er dies im schriftlichen Bereich tut.

Nach alledem mag ein Lehrer für mangelnde Mitarbeit einen geringfügigen Malus vergeben. Zu nennenswerten Abwertungen kann dies aber nicht führen. Dies muss der Lehrer begründen.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen schriftlichen Noten/mündlichen Noten & der Notenbildung

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps bei schriftlichen Noten, mündlichen Noten und der Notenbildung geben insbesondere auch unter dem Aspekt, ob es sich lohnt, dagegen vorzugehen. Sollten Sie dies wünschen, kann ich Ihren Fall dann natürlich auch in ganz Rheinland-Pfalz übernehmen.

 

Top-Anwalt, ausgezeichnet & empfohlen, beratung.de, das Expertenportal

Gewinnen Sie auf www.anwalt.de/andreas-zoller anhand der Bewertungstexte einen Eindruck meines Themenspektrums und meiner Arbeitsweise. Die zahlreichen Top-Bewertungen durch meine Mandanten zeigen, dass diese mit der raschen und kompetenten Bearbeitung äußerst zufrieden sind.

Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner